Rechtssatz RS0072621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072621
Entscheidungsdatum
20.12.1976
Rechtssatz
Verstoß gegen die Pflichten des § 57 Abs 3 RDG bei Veröffentlichung eines Leserbriefes, in dem der Verfasser seine Stellung als Strafrichter und Vorsteher eines Bezirksgerichtes auffällig hervorkehrt und in dem er implicite zur Begehung strafbarer Handlungen auffordert, dem Bundespräsidenten eine einseitige Gnadenpraxis unterstellt und (in ironischer Weise) künftigen Übeltätern ein skrupelloses Vorgehen zwecks Vermeidung eines verwirkten Strafübels empfiehlt.Verstoß gegen die Pflichten des Paragraph 57, Absatz 3, RDG bei Veröffentlichung eines Leserbriefes, in dem der Verfasser seine Stellung als Strafrichter und Vorsteher eines Bezirksgerichtes auffällig hervorkehrt und in dem er implicite zur Begehung strafbarer Handlungen auffordert, dem Bundespräsidenten eine einseitige Gnadenpraxis unterstellt und (in ironischer Weise) künftigen Übeltätern ein skrupelloses Vorgehen zwecks Vermeidung eines verwirkten Strafübels empfiehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072621
Dokumentnummer
JJR_19761220_OGH0002_0000DS00008_7600000_001