Rechtssatz RS0072624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072624
Geschäftszahl
Ds7/87; Ds1/88; Ds15/90; Ds2/91; Ds3/91
Entscheidungsdatum
21.06.1991
Norm
RDG §115 Abs2
StPO §74 Abs2
Rechtssatz
Nach dem Zweck der Anordnung des § 74 Abs 2 StPO, auf den § 115 Abs 2 RDG verweist, soll der Einfluß der Stellung des Präsidenten des OLG als Organ der Justizverwaltung auf die ihm in dieser Eigenschaft unterstehenden Richter dieses Gerichtes bei der Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnungserklärung ausgeschaltet werden. Die Entscheidung über die gegen den Vorsitzenden des Disziplinargerichtes beim OLG, der nicht auch Präsident dieses Oberlandesgerichtes ist, gerichtete Ablehnungserklärung fällt deshalb in die Zuständigkeit desselben Disziplinargerichtes, unter Ausschluß des abgelehnten Vorsitzenden (und der sonst noch abgelehnten Mitglieder dieses Gerichtes). Gleiches gilt auch für die Entscheidung über die gegen einzelne Mitglieder dieses Disziplinargerichtes gerichtete Ablehnungserklärungen, solange noch soviele nicht abgelehnte Richter dieses Gerichtshofes vorhanden sind, als für die gesetzmäßige Gerichtsbesetzung verlangt wird.Nach dem Zweck der Anordnung des Paragraph 74, Absatz 2, StPO, auf den Paragraph 115, Absatz 2, RDG verweist, soll der Einfluß der Stellung des Präsidenten des OLG als Organ der Justizverwaltung auf die ihm in dieser Eigenschaft unterstehenden Richter dieses Gerichtes bei der Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Ablehnungserklärung ausgeschaltet werden. Die Entscheidung über die gegen den Vorsitzenden des Disziplinargerichtes beim OLG, der nicht auch Präsident dieses Oberlandesgerichtes ist, gerichtete Ablehnungserklärung fällt deshalb in die Zuständigkeit desselben Disziplinargerichtes, unter Ausschluß des abgelehnten Vorsitzenden (und der sonst noch abgelehnten Mitglieder dieses Gerichtes). Gleiches gilt auch für die Entscheidung über die gegen einzelne Mitglieder dieses Disziplinargerichtes gerichtete Ablehnungserklärungen, solange noch soviele nicht abgelehnte Richter dieses Gerichtshofes vorhanden sind, als für die gesetzmäßige Gerichtsbesetzung verlangt wird.
Entscheidungstexte
- Ds 7/87
Entscheidungstext OGH 25.09.1987 Ds 7/87
- Ds 1/88
Entscheidungstext OGH 15.02.1988 Ds 1/88
Vgl auch; nur: Unter Ausschluß des abgelehnten Vorsitzenden (und der sonst noch abgelehnten Mitglieder dieses Gerichtes). (T1) Beisatz: Folgerichtig dürfen diese abgelehnten Mitglieder nicht nur an der Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag, sondern auch an jener über eine dagegen erhobene Beschwerde (Zurückweisung) nicht mitwirken (Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses). (T2)
- Ds 15/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 Ds 15/90
Vgl auch
- Ds 2/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 Ds 2/91
Vgl auch
- Ds 3/91
Entscheidungstext OGH 21.06.1991 Ds 3/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072624
Dokumentnummer
JJR_19870925_OGH0002_0000DS00007_8700000_001