Rechtssatz RS0072628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072628
Entscheidungsdatum
13.01.1977
Norm
SchG Art16
SchG Art20
SchG Art34
Rechtssatz
Ob im Einzelfall die Unterschrift auf der Rückseite eines Schecks ein Indossament oder eine Quittung ist, muß nach den Umständen des Falles entschieden werden. Erfolgt die Einreichung über eine dritte Bank, so wird es sich häufig um ein Indossament handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072628
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00824_7600000_001