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Rechtssatz RS0072633×

Rechtssatz RS0072633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072633

Geschäftszahl

Ds5/93

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Norm

RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1

Rechtssatz

Nach - mehrmaligem - Anfahren mit einem Kraftfahrzeug an einen Blumentrog (unter Beschädigung des eigenen Wagens) wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Absatz 5, StVO). Die Ablehnung, intervenierenden Polizeibeamten Auskünfte über seine Person zu erteilen, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen und sich einem Alkomattest zu unterziehen - und dies alles noch in brüsken und lautstarken Ton - ist ein gewichtiger Verstoß gegen die Verpflichtung eines Richters, sich außer Dienst vorwurfsfrei zu verhalten und keine Handlungen zu begehen, die geeignet sein könnten, die Achtung vor dem Richterstand zu schmälern und begründet daher insgesamt ein Dienstvergehen.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 Ds 5/93

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072633

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0000DS00005_9300000_001