Rechtssatz RS0072633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072633
Entscheidungsdatum
22.12.1993
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
Rechtssatz
Nach - mehrmaligem - Anfahren mit einem Kraftfahrzeug an einen Blumentrog (unter Beschädigung des eigenen Wagens) wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 4 Abs 1 lit c, Abs 5 StVO). Die Ablehnung, intervenierenden Polizeibeamten Auskünfte über seine Person zu erteilen, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen und sich einem Alkomattest zu unterziehen - und dies alles noch in brüsken und lautstarken Ton - ist ein gewichtiger Verstoß gegen die Verpflichtung eines Richters, sich außer Dienst vorwurfsfrei zu verhalten und keine Handlungen zu begehen, die geeignet sein könnten, die Achtung vor dem Richterstand zu schmälern und begründet daher insgesamt ein Dienstvergehen.Nach - mehrmaligem - Anfahren mit einem Kraftfahrzeug an einen Blumentrog (unter Beschädigung des eigenen Wagens) wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Absatz 5, StVO). Die Ablehnung, intervenierenden Polizeibeamten Auskünfte über seine Person zu erteilen, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen und sich einem Alkomattest zu unterziehen - und dies alles noch in brüsken und lautstarken Ton - ist ein gewichtiger Verstoß gegen die Verpflichtung eines Richters, sich außer Dienst vorwurfsfrei zu verhalten und keine Handlungen zu begehen, die geeignet sein könnten, die Achtung vor dem Richterstand zu schmälern und begründet daher insgesamt ein Dienstvergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072633
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0000DS00005_9300000_001