Rechtssatz RS0072635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072635
Entscheidungsdatum
06.02.1969
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §57 Abs4
Rechtssatz
Nichtschwerwiegende Verstöße gegen Dienstvorschriften, die sich ein (Berufsrichter) Richter in seiner (nebenamtlichen) Eigenschaft als Verwaltungsbeamter (Vorsitzenderstellvertreter des Einigungsamtes) zuschulden kommen läßt, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzung für eine dienststrafrechtliche Ahndung im Sinn der Abs 3 und 4 des § 57 RDG.Nichtschwerwiegende Verstöße gegen Dienstvorschriften, die sich ein (Berufsrichter) Richter in seiner (nebenamtlichen) Eigenschaft als Verwaltungsbeamter (Vorsitzenderstellvertreter des Einigungsamtes) zuschulden kommen läßt, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzung für eine dienststrafrechtliche Ahndung im Sinn der Absatz 3 und 4 des Paragraph 57, RDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072635
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0000DS00007_6800000_001