Rechtssatz RS0072639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072639
Entscheidungsdatum
06.02.1969
Norm
RDG §57 Abs3
RDG §57 Abs4
Rechtssatz
Auch wegen Handlungen und Unterlassungen, die ein (Berufsrichter) Richter in seiner (nebenamtlichen) Eigenschaft als Verwaltungsbeamter (Vorsitzenderstellvertreter des Einigungsamts) setzt, kann er vor dem OLG (OGH) als Richterdisziplinargericht zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur wegen Verletzung a) der Pflicht, sich auch außerhalb seines richterlichen Dienstes vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte, oder b) der Pflicht zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072639
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0000DS00007_6800000_002