Rechtssatz RS0072643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072643
Entscheidungsdatum
18.04.1977
Rechtssatz
Nebenbeschäftigung im Sinne des § 63 Abs 1 RDG ist eine laufende - wenn auch nicht unbegrenzte und erwerbsmäßige - Tätigkeit, die neben dem Richteramt entfaltet wird.Nebenbeschäftigung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, RDG ist eine laufende - wenn auch nicht unbegrenzte und erwerbsmäßige - Tätigkeit, die neben dem Richteramt entfaltet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072643
Dokumentnummer
JJR_19770418_OGH0002_0000DS00009_7600000_002