Rechtssatz RS0072645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072645
Geschäftszahl
Ds8/91; Ds3/99
Entscheidungsdatum
08.06.1999
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen - ausgenommen wissenschaftlichen - hat der Richter jede reklameartige Hervorkehrung der Richterfunktion sowohl im kommerziellen als auch im politischen Bereich zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß solche Hinweise auch von anderer Seite unterbleiben.
Entscheidungstexte
- Ds 8/91
Entscheidungstext OGH 18.11.1991 Ds 8/91
- Ds 3/99
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 Ds 3/99
Auch; Beisatz: Das Gebot des § 63 Abs 2 RDG wird demzufolge nur dann wirksam, wenn ein Richter neben der hauptberuflichen Ausübung des Richteramtes einer Nebenbeschäftigung nachgeht. (T1); Beisatz: Auf einen gemäß § 79 Abs 1 RDG in Verbindung mit § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellten Richter ist § 63 Abs 2 zweiter Satz RDG (hier: Hinweis auf den Richterberuf in einem Wahlwerbeprospekt) nicht anwendbar. Dessenungeachtet ist eine Prüfung nach § 57 Abs 3 RDG erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072645
Dokumentnummer
JJR_19911118_OGH0002_0000DS00008_9100000_001