Rechtssatz RS0072653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072653
Entscheidungsdatum
04.09.1972
Rechtssatz
Wurde die Durchführung eines Verfahrens zur Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen nach dem § 84 Abs 1 lit b RDG im Delegierungsweg einem anderen OLG übertragen, dann bleibt dieses delegierte OLG auch dann zuständig, wenn die OStA zufolge geänderten Sachverhaltes in Abänderung ihres ursprünglichen Antrages nunmehr die Versetzung des Richters in den zeitlichen Ruhestand nach dem § 84 Abs 1 lit a RDG beantragt.Wurde die Durchführung eines Verfahrens zur Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen nach dem Paragraph 84, Absatz eins, Litera b, RDG im Delegierungsweg einem anderen OLG übertragen, dann bleibt dieses delegierte OLG auch dann zuständig, wenn die OStA zufolge geänderten Sachverhaltes in Abänderung ihres ursprünglichen Antrages nunmehr die Versetzung des Richters in den zeitlichen Ruhestand nach dem Paragraph 84, Absatz eins, Litera a, RDG beantragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072653
Dokumentnummer
JJR_19720904_OGH0002_0000DG00002_7200000_001