Rechtssatz RS0072658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072658
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Nur eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Veröffentlichung stellt die Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs dar; eine unkorrekte Veröffentlichung ist der Nichtveröffentlichung gleichgestellt (so schon SSt 5/55 zu § 23 Abs 7 PresseG).Nur eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Veröffentlichung stellt die Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs dar; eine unkorrekte Veröffentlichung ist der Nichtveröffentlichung gleichgestellt (so schon SSt 5/55 zu Paragraph 23, Absatz 7, PresseG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072658
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00560_8200000_003