Rechtssatz RS0072662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072662
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Norm
RDG §123 Abs1
RDG §125
RDG §146
RDG §147
Rechtssatz
Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vor der Beschlußfassung über seine Suspendierung, wiewohl das RDG eine solche Anhörung nicht vorschreibt (vgl §§ 146, 147 RDG); diese Anhörung konnte (ohne Verstoß gegen § 125 RDG) durch ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates erfolgen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz RDG).Anhörung des Disziplinarbeschuldigten vor der Beschlußfassung über seine Suspendierung, wiewohl das RDG eine solche Anhörung nicht vorschreibt vergleiche Paragraphen 146, 147, RDG); diese Anhörung konnte (ohne Verstoß gegen Paragraph 125, RDG) durch ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates erfolgen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz RDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072662
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_012