Rechtssatz RS0072663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072663
Entscheidungsdatum
04.10.1993
Norm
RDG §84 Abs1 Z1
RDG §84 Abs1 Z2
Rechtssatz
Die Gesetzeslage bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß durch das zunächst (wegen Verdachtes der Dienstunfähigkeit zufolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen) nach § 84 Abs 1 Z 2 RDG eingeleitete dienstgerichtliche Verfahren eine "Verwirkung des Antragsrechtes" betreffend eine Vorgangsweise in Richtung des § 84 Abs 1 Z 1 RDG trotz nunmehrigen Vorliegens der bezüglichen zeitlichen Voraussetzungen eingetreten ist.Die Gesetzeslage bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß durch das zunächst (wegen Verdachtes der Dienstunfähigkeit zufolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen) nach Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, RDG eingeleitete dienstgerichtliche Verfahren eine "Verwirkung des Antragsrechtes" betreffend eine Vorgangsweise in Richtung des Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, RDG trotz nunmehrigen Vorliegens der bezüglichen zeitlichen Voraussetzungen eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072663
Dokumentnummer
JJR_19931004_OGH0002_0000DG00001_9300000_001