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Rechtssatz RS0072670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072670

Geschäftszahl

4Ob120/93

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Norm

SaatgutG §16

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, SaatgutG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer (ua) den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, 3, oder 4 oder des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Im Fall eines solchen Gesetzesverstoßes kann aber selbstverständlich immer nur auf Unterlassung des Zuwiderhandelns gegen die einzelne Bestimmung, nicht aber auf Unterlassung des Vertriebes von Saatgut schlechthin geklagt werden. In diesem Fall könnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Rechtsauffassung durch das Gesetz so weit gedeckt sei, daß sie sich mit guten Gründen vertreten lasse. Dieser Frage kommt nur dort Bedeutung zu, wo ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG durch das Übertreten eines Gesetzes geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 120/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072670

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00120_9300000_002