Rechtssatz RS0072670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072670
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Nach § 16 SaatgutG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer (ua) den Bestimmungen des § 2 Abs 2, 3 oder 4 oder des § 4 Abs 1 bis 3 dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Im Fall eines solchen Gesetzesverstoßes kann aber selbstverständlich immer nur auf Unterlassung des Zuwiderhandelns gegen die einzelne Bestimmung, nicht aber auf Unterlassung des Vertriebes von Saatgut schlechthin geklagt werden. In diesem Fall könnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Rechtsauffassung durch das Gesetz so weit gedeckt sei, daß sie sich mit guten Gründen vertreten lasse. Dieser Frage kommt nur dort Bedeutung zu, wo ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG durch das Übertreten eines Gesetzes geltend gemacht wird.Nach Paragraph 16, SaatgutG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer (ua) den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, 3, oder 4 oder des Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Im Fall eines solchen Gesetzesverstoßes kann aber selbstverständlich immer nur auf Unterlassung des Zuwiderhandelns gegen die einzelne Bestimmung, nicht aber auf Unterlassung des Vertriebes von Saatgut schlechthin geklagt werden. In diesem Fall könnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Rechtsauffassung durch das Gesetz so weit gedeckt sei, daß sie sich mit guten Gründen vertreten lasse. Dieser Frage kommt nur dort Bedeutung zu, wo ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG durch das Übertreten eines Gesetzes geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072670
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00120_9300000_002