Rechtssatz RS0072688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072688
Entscheidungsdatum
29.05.1979
Rechtssatz
Die Annahme einer "Erwerbsabsicht" im Sinne des § 1 Abs 1 oö SchischulG setzt nur eine (selbständige) Teilnahme am Erwerbsleben und damit ein zwar auf Erzielung von Einnahmen, nicht aber notwendigerweise auch auf Gewinn gerichtetes Handeln voraus ("Weihnachtsschiwochen" einer "Ferienschule").Die Annahme einer "Erwerbsabsicht" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oö SchischulG setzt nur eine (selbständige) Teilnahme am Erwerbsleben und damit ein zwar auf Erzielung von Einnahmen, nicht aber notwendigerweise auch auf Gewinn gerichtetes Handeln voraus ("Weihnachtsschiwochen" einer "Ferienschule").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072688
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00347_7900000_001