Rechtssatz RS0072689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072689
Geschäftszahl
Ds7/90; Ds3/97; Ds7/00; Ds2/07
Entscheidungsdatum
27.08.2007
Norm
RDG §123 Abs4
RDG §130 Abs2
RDG §134 Abs1
RDG §136
RDG §137
Rechtssatz
Nach dem RDG ist der Verweisungsbeschluss (§§ 123 Abs 4, 130 Abs 2, 134 Abs 1 RDG) durch den Disziplinarsenat zu fassen, der sodann in der Sache selbst erkennt. Eine institutionelle Trennung dieser beiden Funktionen (Verweisungsbeschluss: Erkenntnis in der Sache selbst) ist daher im Disziplinarverfahren gegen Richter nicht vorgesehen.Nach dem RDG ist der Verweisungsbeschluss (Paragraphen 123, Absatz 4, 130, Absatz 2, 134, Absatz eins, RDG) durch den Disziplinarsenat zu fassen, der sodann in der Sache selbst erkennt. Eine institutionelle Trennung dieser beiden Funktionen (Verweisungsbeschluss: Erkenntnis in der Sache selbst) ist daher im Disziplinarverfahren gegen Richter nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
- Ds 7/90
Entscheidungstext OGH 24.09.1990 Ds 7/90
- Ds 3/97
Entscheidungstext OGH 21.11.1997 Ds 3/97
Ähnlich; Beisatz: Nach gefestigter (auch auf die Auffassung der EKMR gestützter) Rechtsprechung besteht kein Zweifel an der Unparteilichkeit wenn ein Richter verschiedene Funktionen ausübt, die ihm alle - z.B. nach dem Richterdienstgesetz - unter dem institutionellen Rahmen des betreffenden Rechtssystems zugewiesen werden. (T1)
- Ds 7/00
Entscheidungstext OGH 27.07.2000 Ds 7/00
Vgl; Beisatz: Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters sind auch dann nicht angebracht, wenn er verschiedene Funktionen ausübt, die ihm - wie im vorliegenden Fall nach dem RDG - im institutionellen Rahmen des betreffenden Rechtssystems zugewiesen werden. (T2)
- Ds 2/07 10
Entscheidungstext OGH 27.08.2007 Ds 2/07 10
Vgl; Beisatz: §115 Abs2 RDG verweist in Ansehung der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auf die Vorschriften der StPO. §123 RDG ist jedoch als lex specialis anzuwenden. Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072689
Dokumentnummer
JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_002