Rechtssatz RS0072692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072692
Geschäftszahl
3Ob567/84 (3Ob568/84)
Entscheidungsdatum
12.09.1984
Norm
SachwG BGBl 1983/136 ArtX Z4
Rechtssatz
Art X Z 4 BGBl 1983/136 ist, wenn der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Entmündigung ist, ungeachtet des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem 01.07.1984 nicht so zu verstehen, daß mit der Überweisung an das Erstgericht vorzugehen wäre.Artikel römisch zehn, Ziffer 4, BGBl 1983/136 ist, wenn der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Entmündigung ist, ungeachtet des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem 01.07.1984 nicht so zu verstehen, daß mit der Überweisung an das Erstgericht vorzugehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072692
Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00567_8400000_001