Rechtssatz RS0072696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072696
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Art X Z 4 SachwG steht einer Zurückweisung von Anträgen auf "Rechtsherstellung" und "Nullerklärung und Nichtigerklärung" der Entmündigung nicht entgegen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag geht es nämlich nicht darum, eine Entscheidung über die Entmündigung oder ihre Aufhebung zu treffen, sondern um die verfahrensrechtliche Frage, ob die Bestimmungen der ZPO über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden sind.Artikel römisch zehn, Ziffer 4, SachwG steht einer Zurückweisung von Anträgen auf "Rechtsherstellung" und "Nullerklärung und Nichtigerklärung" der Entmündigung nicht entgegen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag geht es nämlich nicht darum, eine Entscheidung über die Entmündigung oder ihre Aufhebung zu treffen, sondern um die verfahrensrechtliche Frage, ob die Bestimmungen der ZPO über die Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage analog anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072696
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB00680_8400000_001