Rechtssatz RS0072698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072698
Entscheidungsdatum
04.10.1984
Rechtssatz
Diese Bestimmung kann nur als Regelung für den Fall verstanden werden, daß das Verfahren in höherer Instanz infolge eines zulässigen Rechtsmittels anhängig ist. Wenn nur unzulässige Rechtsmittel vorliegen, dann sind diese zurückzuweisen und ist nicht mit Überweisung an das Erstgericht vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072698
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0060OB00618_8400000_001