Rechtssatz RS0072702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072702
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß eine Kreditunternehmung nach Anfrage beim bezogenen Kreditinstitut und Erhalt der Auskunft, daß der Scheck "nicht gedeckt" und "gesperrt" sei, diesen dennoch annimmt und vorbehaltlos auszahlt oder dem Konto des Einreichers gutbucht, ist nicht zum Nachweis geeignet, daß diese im Sinn des Art 22 SchG beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.Die Tatsache allein, daß eine Kreditunternehmung nach Anfrage beim bezogenen Kreditinstitut und Erhalt der Auskunft, daß der Scheck "nicht gedeckt" und "gesperrt" sei, diesen dennoch annimmt und vorbehaltlos auszahlt oder dem Konto des Einreichers gutbucht, ist nicht zum Nachweis geeignet, daß diese im Sinn des Artikel 22, SchG beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 19/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 19/92
Veröff: EvBl 1993/129 S 529 = WBl 1993,161 = ecolex 1993,158 = ÖBA 1993,980 (Canaris)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072702
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0080OB00019_9200000_001