Rechtssatz RS0072710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072710
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Norm
Satzung der oö Gebietskrankenkasse §34 Abs3
Satzung der oö Gebietskrankenkasse §34 Abs4a
Rechtssatz
§ 34 Abs 3 der Satzung muß in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit a der Satzung dahin verstanden werden, daß die Kosten für die notwendige Zahnbehandlung dem Versicherten selbst dann zu ersetzen sind, wenn sie auf Grund der jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern nicht für die Rechnung der Kasse zu gewähren sind; gleiches gilt für die Verwendung eines Materials, welches in den Verträgen nicht vorgesehen ist.Paragraph 34, Absatz 3, der Satzung muß in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, der Satzung dahin verstanden werden, daß die Kosten für die notwendige Zahnbehandlung dem Versicherten selbst dann zu ersetzen sind, wenn sie auf Grund der jeweils geltenden Verträge mit den Zahnbehandlern nicht für die Rechnung der Kasse zu gewähren sind; gleiches gilt für die Verwendung eines Materials, welches in den Verträgen nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 226/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 226/92
Veröff: JBl 1993,467 = DRdA 1993,294 (Binder) = SSV-NF 6/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072710
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00226_9200000_002