Rechtssatz RS0072712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072712
Geschäftszahl
8Ob590/83 (8Ob591/83)
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Der verdeckte Vollmachtsindossatar eines Schecks ist ebenfalls nur Bevollmächtigter. Die von ihm in Anspruch genommenen Scheckschuldner können daher - ebenso wie Wechselschuldner - den Nachweis seines mangelnden eigenen Rechts führen und dann alles einwenden, was sie gegen den verdeckten Vollmachtsindossanten vorzubringen haben, es sei denn, der Einziehungsauftrag wäre gleichzeitig auch im Interesse des Beauftragten, etwa zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Auftraggeber erteilt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072712
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0080OB00590_8300000_002