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Rechtssatz RS0072712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072712

Geschäftszahl

8Ob590/83 (8Ob591/83)

Entscheidungsdatum

08.11.1984

Norm

SchG §23

Rechtssatz

Der verdeckte Vollmachtsindossatar eines Schecks ist ebenfalls nur Bevollmächtigter. Die von ihm in Anspruch genommenen Scheckschuldner können daher - ebenso wie Wechselschuldner - den Nachweis seines mangelnden eigenen Rechts führen und dann alles einwenden, was sie gegen den verdeckten Vollmachtsindossanten vorzubringen haben, es sei denn, der Einziehungsauftrag wäre gleichzeitig auch im Interesse des Beauftragten, etwa zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Auftraggeber erteilt worden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 590/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 590/83
    Veröff: SZ 57/168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072712

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00590_8300000_002