Rechtssatz RS0072713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072713
Entscheidungsdatum
06.02.1969
Rechtssatz
Auch zu einer Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des OLG, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt wurde, ist die Generalprokuratur zu hören; ihr Vertreter nimmt jedoch an der Beratung über die Erledigung einer solchen Beschwerde nicht teil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072713
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0000DS00007_6800000_004