Rechtssatz RS0072726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072726
Geschäftszahl
10ObS292/91 (10ObS293/91 - 10ObS296/91)
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Norm
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §27 Abs5
Rechtssatz
Wird vom Versicherten eine Wahleinrichtung, also auch ein selbständiges Ambulatorium in Anspruch genommen, so werden nach § 27 Abs 5 erster Satz der Satzung der beklagten Partei Kosten bis zu jener Höhe erstattet, in welcher sie in einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstanden wären. Entsprechende Vertragseinrichtungen in diesem Sinne sind entweder private Vertragsambulatorien oder bei deren Fehlen die Ambulanzen an den öffentlichen Krankenanstalten und den nichtöffentlichen Vertragskrankenanstalten.Wird vom Versicherten eine Wahleinrichtung, also auch ein selbständiges Ambulatorium in Anspruch genommen, so werden nach Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz der Satzung der beklagten Partei Kosten bis zu jener Höhe erstattet, in welcher sie in einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstanden wären. Entsprechende Vertragseinrichtungen in diesem Sinne sind entweder private Vertragsambulatorien oder bei deren Fehlen die Ambulanzen an den öffentlichen Krankenanstalten und den nichtöffentlichen Vertragskrankenanstalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072726
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00292_9100000_001