Rechtssatz RS0072729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072729
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Norm
RDG §132 Abs1
RDG §146
Rechtssatz
Dem Disziplinarbeschuldigten ist ein Verzeichnis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates gemäß § 132 Abs 1 zweiter Satz RDG nur im Fall einer mündlichen Verhandlung zu übermitteln, nicht aber, wenn - wie dies § 146 RDG vorsieht - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.Dem Disziplinarbeschuldigten ist ein Verzeichnis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates gemäß Paragraph 132, Absatz eins, zweiter Satz RDG nur im Fall einer mündlichen Verhandlung zu übermitteln, nicht aber, wenn - wie dies Paragraph 146, RDG vorsieht - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072729
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_014