Rechtssatz RS0072734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072734
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Norm
RDG §133 Abs1
RDG §146
RDG §148
Rechtssatz
Über die Suspendierung wird gemäß § 146 RDG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob die verfügte Suspendierung gemäß § 148 RDG aufzuheben ist; auch darüber ist daher ohne mündliche Verhandlung zu erkennen. Damit kommt aber die vom Disziplinarbeschuldigten angestrebte Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag in "öffentlicher" (vgl hiezu aber § 133 Abs 1 RDG!) Verhandlung kraft Gesetzes nicht in Betracht.Über die Suspendierung wird gemäß Paragraph 146, RDG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob die verfügte Suspendierung gemäß Paragraph 148, RDG aufzuheben ist; auch darüber ist daher ohne mündliche Verhandlung zu erkennen. Damit kommt aber die vom Disziplinarbeschuldigten angestrebte Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag in "öffentlicher" vergleiche hiezu aber Paragraph 133, Absatz eins, RDG!) Verhandlung kraft Gesetzes nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072734
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0000DS00002_8900000_015