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Rechtssatz RS0072736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072736

Geschäftszahl

10ObS240/91

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Norm

Satzung der Tir Gebietskrankenkasse §37

Rechtssatz

Bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes der Tir Gebietskrankenkasse wären von dieser die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in der Regel nur für drei Jahre aufzuwenden gewesen, weil solche Kosten nach der Honorarordnung für Vertragszahnbehandler von diesen gegenüber dem Versicherungsträger in der Regel nur für diesen Zeitraum abgerechnet werden können (Hier: Da die Kieferregulierung des Mitversicherten mit anderen als den vom (Wahlzahnarzt) Wahlarzt angewandten Behandlungsmethoden, die keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen hervorrufen, in drei, höchstens vier Behandlungsjahren zu bewältigen gewesen wäre, wäre von der beklagten Kasse bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes höchstens bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes höchstens der Betrag für eine vierjährige Kieferregulierung aufzuwenden gewesen, sodaß kein Ersatz der Kosten eines fünften diesbezüglichen Zahnbehandlungsjahres gebührt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072736

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00240_9100000_001