Rechtssatz RS0072736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072736
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Norm
Satzung der Tir Gebietskrankenkasse §37
Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes der Tir Gebietskrankenkasse wären von dieser die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung in der Regel nur für drei Jahre aufzuwenden gewesen, weil solche Kosten nach der Honorarordnung für Vertragszahnbehandler von diesen gegenüber dem Versicherungsträger in der Regel nur für diesen Zeitraum abgerechnet werden können (Hier: Da die Kieferregulierung des Mitversicherten mit anderen als den vom (Wahlzahnarzt) Wahlarzt angewandten Behandlungsmethoden, die keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen hervorrufen, in drei, höchstens vier Behandlungsjahren zu bewältigen gewesen wäre, wäre von der beklagten Kasse bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes höchstens bei Inanspruchnahme eines (Vertragszahnarztes) Vertragsarztes höchstens der Betrag für eine vierjährige Kieferregulierung aufzuwenden gewesen, sodaß kein Ersatz der Kosten eines fünften diesbezüglichen Zahnbehandlungsjahres gebührt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072736
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00240_9100000_001