Rechtssatz RS0072738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072738
Entscheidungsdatum
02.06.1986
Norm
RDG §134 Abs4
RDG §135 Satz3
Rechtssatz
Eine Verletzung der Bestimmungen des §§ 134 Abs 4 und 135 dritter Satz RDG, die im wesentlichen jenen der §§ 249 und 255 StPO entsprechen, kann nicht in jedem Fall, sondern nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn dieser Verfahrensverstoß vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger erfolglos gerügt wurde.Eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraphen 134, Absatz 4 und 135 dritter Satz RDG, die im wesentlichen jenen der Paragraphen 249 und 255 StPO entsprechen, kann nicht in jedem Fall, sondern nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn dieser Verfahrensverstoß vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger erfolglos gerügt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072738
Dokumentnummer
JJR_19860602_OGH0002_0000DS00003_8500000_002