Rechtssatz RS0072754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072754
Entscheidungsdatum
01.04.1970
Norm
SchweizerStGB Art148 Abs1
Rechtssatz
Begriff des Betruges nach Art 148 Abs 1 des SchweizerStGB (vergleichsweise zu § 197 öStG): Falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, reichen zur Tatbestandsmäßigkeit nicht hin; doch ist "Arglist" auch bei leicht durchschaubarer Täuschung dann zu bejahen, wenn der Täter von Anfang an selbst damit rechnet, daß sein Opfer eine (nähere) Überprüfung der falschen Angaben unterlassen oder dazu nicht imstande sein werde.Begriff des Betruges nach Artikel 148, Absatz eins, des SchweizerStGB (vergleichsweise zu Paragraph 197, öStG): Falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, reichen zur Tatbestandsmäßigkeit nicht hin; doch ist "Arglist" auch bei leicht durchschaubarer Täuschung dann zu bejahen, wenn der Täter von Anfang an selbst damit rechnet, daß sein Opfer eine (nähere) Überprüfung der falschen Angaben unterlassen oder dazu nicht imstande sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072754
Dokumentnummer
JJR_19700401_OGH0002_0120OS00018_7000000_001