Rechtssatz RS0072755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072755
Entscheidungsdatum
16.03.1978
Rechtssatz
Die Mitteilung von der Deckung eines Schecks bildet für die auszahlende Bank keine Sicherheit, weil darin keine Verpflichtung zur Einlösung liegt. Es müßte Sperre des Guthabens verlangt und bestätigt werden. Das Risiko der Nichteinlösung bleibt daher, wenn auch im verminderten Umfang, bestehen, sodaß nicht angenommen werden kann, daß wegen positiver Deckungsauskunft auf das Recht der Rückbelastung verzichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072755
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0020OB00506_7800000_002