Rechtssatz RS0072783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072783
Entscheidungsdatum
08.07.1993
Rechtssatz
Als künstlerisch sind die Dienste der Schauspieler, Sänger, Solotänzer, Spielleiter, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Orchestermusiker und Bühnenmusiker, ferner die Leistungen des künstlerischen Direktors, des Intendanten, der Ballettmitglieder und Chormitglieder, der Bühnenmaler, sowie des szenischen Dienstes, das sind etwa Trainingsmeister, Repetitoren, Souffleure und Inspizienten, kurzum solche Tätigkeiten zu bezeichnen, die dem Ausführenden eine gewisse "schöpferische Persönlichkeitskräfte entfaltende Individualität" gestatten. Die Dienstleistungen des Mitglieds müssen nicht ausschließlich künstlerischen Charakter besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072783
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00144_9300000_001