Rechtssatz RS0072789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072789
Entscheidungsdatum
18.04.1973
Norm
Schweizer ZGB Art169
Schweizer ZGB Art172
Rechtssatz
Die nach Art 169 Schweizer ZGB möglichen Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des einen Ehegatten vor den Folgen des ehewidrigen Verhaltens des anderen, sondern bezwecken auch, die Ehe nach Möglichkeit vor dem endgültigen Zerfall zu retten. Dem dient mittelbar auch die Regelung des (zeitweiligen) Getrenntlebens.Die nach Artikel 169, Schweizer ZGB möglichen Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des einen Ehegatten vor den Folgen des ehewidrigen Verhaltens des anderen, sondern bezwecken auch, die Ehe nach Möglichkeit vor dem endgültigen Zerfall zu retten. Dem dient mittelbar auch die Regelung des (zeitweiligen) Getrenntlebens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072789
Dokumentnummer
JJR_19730418_OGH0002_0010OB00045_7300000_001