Rechtssatz RS0072807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072807
Entscheidungsdatum
07.05.1974
Rechtssatz
Ein Bühnenwerk setzt voraus, daß durch Personen eine Handlung vorgeführt wird. Der Ort der Vorführung ist ohne Bedeutung, eine geschlossene Bühne ist nicht erforderlich. Auch eine Folge von Szenenbildern, wie etwa Revuen, Pantomimen, choreographische Darstellungen und dergleichen erfüllt diese Voraussetzungen, sofern eine geschlossene Ensembleleistung erzielt wird und Menschen durch Worte, Töne, Bewegungen oder Gebärden eine Dichtung verlebendigen und vor einem Publikum zur Schau bringen. Der literarische oder dramatische Wert der Aufführung ist belanglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072807
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00025_7400000_004