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Rechtssatz RS0072814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072814

Geschäftszahl

Ds1/87

Entscheidungsdatum

02.02.1987

Norm

RDG §145 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frage, ob sich ein Richter tadellos im Sinne des Paragraph 145, RDG verhalten hat, kann nicht allein auf einen ehrenhaften Lebenswandel abgestellt werden, sondern es muß auch und vor allem sein dienstliches Verhalten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. Sind beispielsweise dem Richter Unzukömmlichkeiten vorzuwerfen, die jenen gleichen, die zu der seinerzeitigen disziplinären Verurteilung führten, so kann von einem tadellosen Verhalten auch dann nicht gesprochen werden, wenn dieser neuerliche Verstoß zu keiner disziplinären Behandlung geführt hat.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/87
    Entscheidungstext OGH 02.02.1987 Ds 1/87
    Veröff: RZ 1987/64 S 202 = SSt 58/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072814

Dokumentnummer

JJR_19870202_OGH0002_0000DS00001_8700000_001