Rechtssatz RS0072814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072814
Entscheidungsdatum
02.02.1987
Rechtssatz
Bei der Frage, ob sich ein Richter tadellos im Sinne des § 145 RDG verhalten hat, kann nicht allein auf einen ehrenhaften Lebenswandel abgestellt werden, sondern es muß auch und vor allem sein dienstliches Verhalten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. Sind beispielsweise dem Richter Unzukömmlichkeiten vorzuwerfen, die jenen gleichen, die zu der seinerzeitigen disziplinären Verurteilung führten, so kann von einem tadellosen Verhalten auch dann nicht gesprochen werden, wenn dieser neuerliche Verstoß zu keiner disziplinären Behandlung geführt hat.Bei der Frage, ob sich ein Richter tadellos im Sinne des Paragraph 145, RDG verhalten hat, kann nicht allein auf einen ehrenhaften Lebenswandel abgestellt werden, sondern es muß auch und vor allem sein dienstliches Verhalten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden. Sind beispielsweise dem Richter Unzukömmlichkeiten vorzuwerfen, die jenen gleichen, die zu der seinerzeitigen disziplinären Verurteilung führten, so kann von einem tadellosen Verhalten auch dann nicht gesprochen werden, wenn dieser neuerliche Verstoß zu keiner disziplinären Behandlung geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072814
Dokumentnummer
JJR_19870202_OGH0002_0000DS00001_8700000_001