Rechtssatz RS0072821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072821
Geschäftszahl
14Os71/93 (14Os72/93); Bsw20972/92
Entscheidungsdatum
16.12.1997
Norm
SicherheitspolG §64 ff
SicherheitspolG §65
MRK Art8 III
Rechtssatz
Erkennungsdienstliche Maßnahmen (wie die Abnahme von Fingerabdrücken oder die Herstellung von Lichtbildern) gegenüber einer Person, die verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, stellen jedenfalls keine Verletzung des durch Art 8 MRK geschützten Anspruchs auf Achtung (ua) des die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person einschließenden Privatlebens dar.Erkennungsdienstliche Maßnahmen (wie die Abnahme von Fingerabdrücken oder die Herstellung von Lichtbildern) gegenüber einer Person, die verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, stellen jedenfalls keine Verletzung des durch Artikel 8, MRK geschützten Anspruchs auf Achtung (ua) des die körperliche und geistige Unversehrtheit der Person einschließenden Privatlebens dar.
Entscheidungstexte
- 14 Os 71/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 14 Os 71/93
Veröff: EvBl 1993/174 S 706
- Bsw 20972/92
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.12.1997 Bsw 20972/92
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072821
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_0140OS00071_9300000_001