Rechtssatz RS0072823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072823
Entscheidungsdatum
02.05.1989
Rechtssatz
Da der Disziplinarbeschuldigte seine dienstliche Stellung nicht deutlich von privaten Aktivitäten trennt, ist die Suspendierung im dienstlichen Interesse geboten. Darüber hinaus hat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht zuletzt zufolge mehrerer von ihm gegebener Presseinterviews und Fernsehinterviews größtes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, es war Gegenstand fortlaufender Berichterstattung in den Medien, so daß auch die Wahrung des Standesansehens die Suspendierung erfordert (vgl hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 500).Da der Disziplinarbeschuldigte seine dienstliche Stellung nicht deutlich von privaten Aktivitäten trennt, ist die Suspendierung im dienstlichen Interesse geboten. Darüber hinaus hat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht zuletzt zufolge mehrerer von ihm gegebener Presseinterviews und Fernsehinterviews größtes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, es war Gegenstand fortlaufender Berichterstattung in den Medien, so daß auch die Wahrung des Standesansehens die Suspendierung erfordert vergleiche hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 500).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072823
Dokumentnummer
JJR_19890502_OGH0002_0000DS00002_8900000_018