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Rechtssatz RS0072823

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072823

Geschäftszahl

Ds2/89

Entscheidungsdatum

02.05.1989

Norm

RDG §146

Rechtssatz

Da der Disziplinarbeschuldigte seine dienstliche Stellung nicht deutlich von privaten Aktivitäten trennt, ist die Suspendierung im dienstlichen Interesse geboten. Darüber hinaus hat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht zuletzt zufolge mehrerer von ihm gegebener Presseinterviews und Fernsehinterviews größtes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt, es war Gegenstand fortlaufender Berichterstattung in den Medien, so daß auch die Wahrung des Standesansehens die Suspendierung erfordert vergleiche hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 500).

Entscheidungstexte

  • Ds 2/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1989 Ds 2/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072823

Dokumentnummer

JJR_19890502_OGH0002_0000DS00002_8900000_018