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Rechtssatz RS0072848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072848

Geschäftszahl

4Ob40/89; 4Ob91/91

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Norm

RATG TP3

Rechtssatz

Sonstige Schriftsätze im Provisorialverfahren, die mit solchen des Hauptverfahrens verbunden oder gleichzeitig mit ihnen eingebracht werden - also auch die Äußerung zum Sicherungsantrag und die Klagebeantwortung -, sind schon mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht auf eine Entlohnung mit einer Verbindungsgebühr beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 40/89
  • 4 Ob 91/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 91/91
    Vgl aber; Beisatz: Anmerkung 4 zu TP 3 muß, um eine Gleichbehandlung von Kläger und Beklagten zu erreichen, analog dann angewendet werden, wenn der Beklagte mit seiner Klagebeantwortung eine Äußerung zum Sicherungsantrag oder den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung verbindet. (T1) Veröff: ecolex 1992,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00040_8900000_001