Rechtssatz RS0072848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072848
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Rechtssatz
Sonstige Schriftsätze im Provisorialverfahren, die mit solchen des Hauptverfahrens verbunden oder gleichzeitig mit ihnen eingebracht werden - also auch die Äußerung zum Sicherungsantrag und die Klagebeantwortung -, sind schon mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht auf eine Entlohnung mit einer Verbindungsgebühr beschränkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/89
Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 40/89
- 4 Ob 91/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 91/91
Vgl aber; Beisatz: Anmerkung 4 zu TP 3 muß, um eine Gleichbehandlung von Kläger und Beklagten zu erreichen, analog dann angewendet werden, wenn der Beklagte mit seiner Klagebeantwortung eine Äußerung zum Sicherungsantrag oder den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung verbindet. (T1) Veröff: ecolex 1992,100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072848
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19890613_OGH0002_0040OB00040_8900000_001