Rechtssatz RS0072849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072849
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Bei Verwendung von "Übermittlungszetteln", also Kurzschreiben, die dem Zweck dienen von bestimmten Schreiben Dritte, also andere Personen als den Absender und den Empfänger, zu verständigen, liegt nur dann eine selbständige, als Verfassen und Abfertigen eines einfachen Schreibens geltende Leistung vor, wenn der Übermittlungszettel dazu verwendet wird, dem Empfänger über das Zur-Kenntnis-Bringen des Schreibens eines Dritten hinaus weitere Mitteilungen zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072849
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_008