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Rechtssatz RS0072849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072849

Geschäftszahl

4Ob541/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Norm

RATG TP5

Rechtssatz

Bei Verwendung von "Übermittlungszetteln", also Kurzschreiben, die dem Zweck dienen von bestimmten Schreiben Dritte, also andere Personen als den Absender und den Empfänger, zu verständigen, liegt nur dann eine selbständige, als Verfassen und Abfertigen eines einfachen Schreibens geltende Leistung vor, wenn der Übermittlungszettel dazu verwendet wird, dem Empfänger über das Zur-Kenntnis-Bringen des Schreibens eines Dritten hinaus weitere Mitteilungen zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_008