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Rechtssatz RS0072850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072850

Geschäftszahl

4Ob541/92

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Norm

RATG TP5
RATG TP6
RATG TP7

Rechtssatz

Über diese Vorschriften (TP 5, 6 und 7) hinaus ist eine Entlohnung für ein Aktenstudium nur anzuerkennen, wenn es mit einem Aktenstudium bei Behörden vergleichbar ist. Das trifft nur zu, wenn der Rechtsanwalt fremde Akten einsehen und zu diesem Zweck ein Geschäft außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei vornehmen muß, weil ihm die Akten sonst nicht zur Verfügung stehen. Außerdem kommt eine besondere Entlohnung für Aktenstudium nur dann in Betracht, wenn dies auf Grund des besonderen Umfanges des Aktenmaterials gerechtfertigt erscheint, zB wenn der Rechtsanwalt eine Vertretung in einer bereits anhängigen komplizierten Rechtssache übernimmt, zu der umfangreiches Aktenmaterial vorliegt, in das sich der neue Vertreter erst einarbeiten muß. Im übrigen gebührt aber für das Studium eigener Akten, soweit nicht die Anmerkung zu TP 5 und 6 eingreift, keine Entschädigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 541/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00541_9200000_009