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Rechtssatz RS0072863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0072863

Geschäftszahl

Ds6/87

Entscheidungsdatum

25.09.1987

Norm

RDG §152 lita

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zum Nachteil des Richters ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die geeignet erscheinen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen des Vorwurfs, von dem der Disziplinarbeschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde, zu begründen. Der qualitative Mangel einer Urteilsausfertigung ist schon vom Beweisthema her weder als Tatsache, noch als ein Beweismittel geeignet, eine Änderung der Beweislage zum hier auf die (zeitliche) Verzögerung der Urteilsausfertigung beschränkt gebliebenen verfahrensgegenständlichen Vorwurf herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/87
    Entscheidungstext OGH 25.09.1987 Ds 6/87
    Veröff: SSt 58/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072863

Dokumentnummer

JJR_19870925_OGH0002_0000DS00006_8700000_001