Rechtssatz RS0072863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072863
Entscheidungsdatum
25.09.1987
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zum Nachteil des Richters ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die geeignet erscheinen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen des Vorwurfs, von dem der Disziplinarbeschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde, zu begründen. Der qualitative Mangel einer Urteilsausfertigung ist schon vom Beweisthema her weder als Tatsache, noch als ein Beweismittel geeignet, eine Änderung der Beweislage zum hier auf die (zeitliche) Verzögerung der Urteilsausfertigung beschränkt gebliebenen verfahrensgegenständlichen Vorwurf herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072863
Dokumentnummer
JJR_19870925_OGH0002_0000DS00006_8700000_001