Rechtssatz RS0072879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072879
Geschäftszahl
2Ob7/78; 8Ob197/80
Entscheidungsdatum
26.02.1981
Rechtssatz
Diese Übergangsvorschrift ist dahin zu verstehen, daß Ansprüche des Hilfeempfängers, deren Übergang bisher durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten zu bewirken gewesen war, auf Grund der neuen Vorschriften kraft Legalzession, also ohne weiteres Zutun des Sozialhilfeträgers, übergehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 7/78
Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 7/78
Veröff: SZ 51/57
- 8 Ob 197/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 197/80
Vgl auch; Beisatz: Da die Verweisung auf die Bestimmungen "dieses Gesetzes" keine Beschränkung enthält, sind für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des stmk SHG erbracht wurden, sowohl die neuen materiellrechtlichen (§§ 39-41 des Gesetzes), als auch die neuen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 45 ff des Gesetzes) anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072879
Dokumentnummer
JJR_19780427_OGH0002_0020OB00007_7800000_005