Rechtssatz RS0072893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072893
Geschäftszahl
7Ob536/92 (7Ob537/92); 7Ob146/07g
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Norm
SportstättenschutzG §1
Rechtssatz
Das Gesetz stellt nicht auf das Eigentum an dem Mietobjekt, sondern nur auf die Person des Vermieters ab. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, daß man derart weitgehende Eigentumsbeschränkungen nur Gebietskörperschaften zumuten kann. Daraus ergibt sich aber, daß die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes nur dann anwendbar sind, wenn ausschließlich eine Gebietskörperschaft Vermieter von Grundflächen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 536/92
Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 536/92
Veröff: SZ 65/72 = WoBl 1992,185 (Würth)
- 7 Ob 146/07g
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 146/07g
Vgl aber; Beisatz: Die Erwägung, dass ein so empfindlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters aus Gründen des Allgemeinwohls auf Gebietskörperschaften beschränkt bleiben müsse, ist bei der „Österreichische Bundesforste AG" nicht berechtigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072893
Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_003