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Rechtssatz RS0072895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072895

Geschäftszahl

7Ob536/92 (7Ob537/92)

Entscheidungsdatum

07.05.1992

Norm

SportstättenschutzG §1

Rechtssatz

Das SportstättenschutzG schützt nur die Benützung einer Fläche als Sportfläche, nicht aber die Benützung für andere Zwecke. Ob ein Flugplatz als solcher für den Flugverkehr benötigt wird, haben die dazu berufenen Behörden im entsprechenden Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Ein Sportverein kann das ausschließlich zum Schutz von Sportstätten geschaffene Gesetz nicht mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, hiedurch würden auch mit der Sportausübung unmittelbar nicht im Zusammenhang stehende staatliche Aufgaben gefördert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 536/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 536/92
    Veröff: SZ 65/72 = WoBl 1992,185 (Würth)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072895

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_004