Rechtssatz RS0072895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072895
Geschäftszahl
7Ob536/92 (7Ob537/92)
Entscheidungsdatum
07.05.1992
Norm
SportstättenschutzG §1
Rechtssatz
Das SportstättenschutzG schützt nur die Benützung einer Fläche als Sportfläche, nicht aber die Benützung für andere Zwecke. Ob ein Flugplatz als solcher für den Flugverkehr benötigt wird, haben die dazu berufenen Behörden im entsprechenden Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Ein Sportverein kann das ausschließlich zum Schutz von Sportstätten geschaffene Gesetz nicht mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, hiedurch würden auch mit der Sportausübung unmittelbar nicht im Zusammenhang stehende staatliche Aufgaben gefördert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072895
Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_004