Rechtssatz RS0072926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072926
Geschäftszahl
12Os94/69; 12Os111/72
Entscheidungsdatum
22.12.1972
Rechtssatz
Durch die Unterstellung einer auch nach dem § 4 Abs 2 SprStG strafbaren Tat unter diese Gesetzesstelle werden die durch diese Tat etwa auch hergestellten Straftatbestände nach den §§ 85, 89 und 134 StG konsumiert. Die etwa das Tatbild des § 4 Abs 2 SprStG überschreitende innere Seite einer solchen Tat (Absicht zu töten und fremdes Eigentum zu beschädigen) wirkt sich nur bei der Strafbemessung als nicht strafsatzändernder, nicht ausdrücklich im Gesetz angeführter Erschwerungsumstand aus.Durch die Unterstellung einer auch nach dem Paragraph 4, Absatz 2, SprStG strafbaren Tat unter diese Gesetzesstelle werden die durch diese Tat etwa auch hergestellten Straftatbestände nach den Paragraphen 85, 89 und 134 StG konsumiert. Die etwa das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 2, SprStG überschreitende innere Seite einer solchen Tat (Absicht zu töten und fremdes Eigentum zu beschädigen) wirkt sich nur bei der Strafbemessung als nicht strafsatzändernder, nicht ausdrücklich im Gesetz angeführter Erschwerungsumstand aus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 94/69
Entscheidungstext OGH 18.06.1970 12 Os 94/69
Veröff: EvBl 1971/30 S 49 = JBl 1971,96 (mit kritischer Besprechung von Liebscher) = RZ 1970,198 = SSt 41/31
- 12 Os 111/72
Entscheidungstext OGH 22.12.1972 12 Os 111/72
Ähnlich; Beisatz: Bei einem konkurrierenden, den Gefährdungsvorsatz übersteigenden Verletzungsvorsatz ist der Täter nach der strengeren Bestimmung zu bestrafen. (T1) Veröff: EvBl 1973/168 S 357 = ZfRV 1974 H3,220 (mit Glosse von Marschall)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072926
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0120OS00094_6900000_001