Rechtssatz RS0072979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072979
Entscheidungsdatum
28.10.1970
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der zwangsweisen Räumung einer Dienstwohnung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Räumung einer Mietwohnung, weil Dienstwohnungen dem Wohnungsbedürfnis des jeweiligen Dienstnehmers dienen sollen. Es kann dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden, einer Person die nicht mehr sein Vertrauen genießt, weiterhin Hausbesorgerarbeiten vernichten zu lassen auch wenn die sich hiezu bereit erklärt hat. Die Anwendung der Schutzverordnung kommt bei solchen Wohnungen daher nur in Ausnahmsfällen in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072979
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0030OB00134_7000000_001