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Rechtssatz RS0072979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072979

Geschäftszahl

3Ob134/70

Entscheidungsdatum

28.10.1970

Norm

SchutzV Art6 IV

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der zwangsweisen Räumung einer Dienstwohnung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Räumung einer Mietwohnung, weil Dienstwohnungen dem Wohnungsbedürfnis des jeweiligen Dienstnehmers dienen sollen. Es kann dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden, einer Person die nicht mehr sein Vertrauen genießt, weiterhin Hausbesorgerarbeiten vernichten zu lassen auch wenn die sich hiezu bereit erklärt hat. Die Anwendung der Schutzverordnung kommt bei solchen Wohnungen daher nur in Ausnahmsfällen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 3 Ob 134/70
    Veröff: MietSlg 22746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072979

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0030OB00134_7000000_001