Rechtssatz RS0072991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072991
Entscheidungsdatum
25.06.1969
Rechtssatz
Art 6 SchutzV ist auch auf die zwangsweise Räumung von Geschäftsräumlichkeiten anwendbar. Allerdings müssen die Gründe auf Seite des Verpflichteten ebenso schwerwiegend sein wie eine drohende Obdachlosigkeit bei der Räumung von Wohnungen.Artikel 6, SchutzV ist auch auf die zwangsweise Räumung von Geschäftsräumlichkeiten anwendbar. Allerdings müssen die Gründe auf Seite des Verpflichteten ebenso schwerwiegend sein wie eine drohende Obdachlosigkeit bei der Räumung von Wohnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0072991
Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0030OB00070_6900000_001