Rechtssatz RS0072996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072996
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Norm
Steinbruchbetriebs-SchutzV §6 Abs1
Rechtssatz
Zweck des § 6 Abs 1 Steinbruchbetriebs-SchutzV ist es, der Gefahr einer Kopfverletzung durch herabfallendes Gestein aus der Wand zu begegnen, nicht aber Verletzungen durch unsachgemäßes Hantieren an einer Steinsäge zu verhindern.Zweck des Paragraph 6, Absatz eins, Steinbruchbetriebs-SchutzV ist es, der Gefahr einer Kopfverletzung durch herabfallendes Gestein aus der Wand zu begegnen, nicht aber Verletzungen durch unsachgemäßes Hantieren an einer Steinsäge zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072996
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00531_8400000_001