Rechtssatz RS0072997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072997
Geschäftszahl
14Os181/94; 14Os52/08s (14Os53/08p)
Entscheidungsdatum
13.05.2008
Rechtssatz
Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (§ 481 StPO) an den Gerichtshof I. Instanz zusteht. Durch die Bestimmung des § 450 StPO wird die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen (§ 4 Abs 1 StAG, § 41 Abs 1 DVStAG), nicht berührt.Gemäß Paragraph 450, StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (Paragraph 481, StPO) an den Gerichtshof römisch eins. Instanz zusteht. Durch die Bestimmung des Paragraph 450, StPO wird die auf einer ganz anderen rechtlichen Ebene liegende Möglichkeit, im Dienstaufsichtswege die Überprüfung von Anträgen des Bezirksanwaltes durch den Staatsanwalt zu veranlassen (Paragraph 4, Absatz eins, StAG, Paragraph 41, Absatz eins, DVStAG), nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 181/94
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 181/94
- 14 Os 52/08s
Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
Auch; nur: Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. (T1); Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in §450 StPO aF iVm §114 Abs8 FPG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072997
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00181_9400000_001