Rechtssatz RS0072999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072999
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Norm
Schweizer KonkursG Art235
Schweizer KonkursG Art237
Schweizer KonkursG Art239
Rechtssatz
Das Konkursamt ist kein Gericht. Es agiert im engen Zusammenwirken mit der Gläubigerversammlung, der der Gesetzgeber eine sehr wichtige Rolle zugewiesen hat. Insbesondere hat er der sogenannten "zweiten Gläubigerversammlung" wichtigsten Entscheidungen vorbehalten. Die Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung richten sich nicht an das Konkursgericht; vielmehr ist bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen, die nach Anhören des Konkursamtes entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072999
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_002