Rechtssatz RS0073005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073005
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Norm
Schweizer KonkursG Art260
Schweizer OR Art164
Rechtssatz
Bei der Abtretung gemäß Art 260 Schweizer KonkursG handelt es sich nicht um eine Zession im Sinne des Art 164 Schweizer OR, sondern um eine Abtretung des Prozeßführungsrechtes durch die Masse, also um einen Rechtstitel besonderer Art, der am ehesten mit der Überweisung zur Einziehung nach § 303 ff EO verglichen werden könnte, dessen Gültigkeit und Wirkungen "lex fori" zu beurteilen sind.Bei der Abtretung gemäß Artikel 260, Schweizer KonkursG handelt es sich nicht um eine Zession im Sinne des Artikel 164, Schweizer OR, sondern um eine Abtretung des Prozeßführungsrechtes durch die Masse, also um einen Rechtstitel besonderer Art, der am ehesten mit der Überweisung zur Einziehung nach Paragraph 303, ff EO verglichen werden könnte, dessen Gültigkeit und Wirkungen "lex fori" zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073005
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_004