Rechtssatz RS0073011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073011
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Norm
Schweizer KonkursG Art260
Rechtssatz
Die Konkursmasse ist berechtigt, den Gläubigern eine bestimmte Frist zur Ausübung des Abtretungsrechtes Art 260 leg cit bei sonstiger Verwirkung zu setzen. Aus der Befristung des Abtretungsbegehrens folgt die Notwendigkeit, daß eine förmliche Erklärung der Konkursverwaltung über die Abtretung aufgestellt werden muß und daß der bloße Verzicht der Gläubigergesamtheit zur Klagslegitimation des einzelnen Gläubigers nicht ausreicht.Die Konkursmasse ist berechtigt, den Gläubigern eine bestimmte Frist zur Ausübung des Abtretungsrechtes Artikel 260, leg cit bei sonstiger Verwirkung zu setzen. Aus der Befristung des Abtretungsbegehrens folgt die Notwendigkeit, daß eine förmliche Erklärung der Konkursverwaltung über die Abtretung aufgestellt werden muß und daß der bloße Verzicht der Gläubigergesamtheit zur Klagslegitimation des einzelnen Gläubigers nicht ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073011
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0010OB00753_7900000_005